Das Finanzgericht Münster entschied in zwei Verfahren, dass im Bau befindliche Gebäude trotz geplanter Vermietung kein Verwaltungsvermögen im Sinne von § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 1 des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) darstellen (Az. 3 K 906/23 F und 3 K 908/23 F).
In den beiden Verfahren bekamen zwei Brüder von ihrem Vater zum 31.12.2019 die Anteile an einer GmbH & Co. KG jeweils zur Hälfte geschenkt. Sie klagten gegen die Einordnung von Grundstücken mit unfertigen Gebäuden als Verwaltungsvermögen für die Schenkungsteuer, da die Gesellschaft diese nach Fertigstellung als Ferienwohnungen vermieten wollte.
Das Finanzgericht Münster gab den Brüdern recht. Nach Auffassung der Richter bestand am Bewertungsstichtag noch keine tatsächliche Nutzungsüberlassung, und eine bloß geplante Vermietung reicht laut Gesetz nicht aus. Ziel des Gesetzes sei die Steuerbefreiung von Betriebsvermögen zur Sicherung von Unternehmen und Arbeitsplätzen und nicht die Förderung privater Vermögensverwaltung. Eine analoge Anwendung der Regelung zu Lasten der Steuerpflichtigen wäre unzulässig. Die vorliegende Wahl des Übertragungsstichtags stelle auch keinen Gestaltungsmissbrauch im Sinne von § 42 der Abgabenordnung dar. Diese stehe in der freien Entscheidung von Schenker und Beschenkten.
Die vom Senat zugelassenen Revisionsverfahren sind beim Bundesfinanzhof unter den Az. II R 37/24 und II R 38/24 anhängig.
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Letzte Änderung: 16.08.2018 * © Steuerberater-Kanzlei Schneider 2018
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