Wenn der Verkäufer einen Mangel am Fahrzeug selbst überprüfen will, muss er die Kosten für den Transport des Fahrzeugs zu ihm übernehmen. Dies gilt auch dann, wenn zwischen dem Sitz des Verkäufers und dem Ort, an dem sich der Mangel gezeigt hat, eine große Entfernung liegt. So entschied das Landgericht Saarbrücken (Az. 13 S 130/20).
Ein Mann erwarb bei einem gewerblichen Autoverkäufer im Saarland einen gebrauchten Pkw BMW X3 zu einem Preis von 7.900 Euro. Einige Tage später fuhr der Käufer mit dem Fahrzeug in die Türkei. Dort zeigte sich ein Motorschaden. Der Verkäufer wollte den Schaden am Fahrzeug in seiner Werkstatt überprüfen, verweigerte aber die Übernahme der Kosten für den Transport aus der Türkei zu seiner Werkstatt. Der Käufer ließ das Fahrzeug daraufhin auf seine Kosten transportieren und verlangte schließlich die Transportkosten in Höhe von fast 2.400 Euro vom Verkäufer ersetzt.
Das Gericht entschied zu Gunsten des Klägers. Es bestehe gemäß § 439 Abs. 2 BGB ein Anspruch auf Ersatz der verlangten Transportkosten. Zwar habe der Nacherfüllungsanspruch des Klägers wohl am Schadenseintrittsort in der Türkei erfüllt werden müssen. Indem der Kläger aber das Angebot des Verkäufers, das Fahrzeug vor Ort zu untersuchen und zu reparieren, angenommen habe, haben sich die Parteien auf den Sitz des Beklagten geeinigt. Dem stehe nicht entgegen, dass der Verkäufer von vornherein die Übernahme der Transportkosten abgelehnt hatte.
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Letzte Änderung: 16.08.2018 * © Steuerberater-Kanzlei Schneider 2018
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