Ein Vermieter hat keinen Anspruch auf das persönliche Kennenlernen eines potenziellen Untermieters. Es genügt, wenn der Mieter den Namen, das Geburtsdatum, den Geburtsort sowie die berufliche oder sonstige Tätigkeit des Untermieters mitteilt. So entschied das Landgericht Berlin (Az. 64 T 49/20).
Die Parteien eines Mietvertrags stritten sich bzgl. der Mietwohnung über die Zulässigkeit einer Untervermietung. Die Vermieterin war nicht strikt dagegen, wollte aber den potenziellen Untermieter vor Erteilung der Genehmigung persönlich kennenlernen.
Das Gericht entschied, dass ein Vermieter eine Untermieterlaubnis nicht davon abhängig machen darf, dass ein in Aussicht genommener Untermieter sich bei ihm bewirbt oder sich persönlich bei ihm vorstellt. Die Auswahl des Untermieters sei allein Sache des Mieters. Ein Vermieter dürfe einer Untervermietung nur widersprechen, wenn dafür in der Person des Untermieters ein wichtiger Grund vorliege. Kenne der Vermieter den Untermieter weder persönlich noch habe er Kenntnis von dessen Person und Anhaltspunkte für seine mangelnde Eignung, so müsse der Mieter es dem Vermieter nicht durch zusätzliche Informationen ermöglichen, nach denkbaren Hinderungsgründen zu forschen. Der Mieter müsse nur den Namen, das Geburtsdatum und den Geburtsort mitteilen sowie Angaben über die berufliche oder sonstige Tätigkeit des Untermieters machen.
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Letzte Änderung: 16.08.2018 * © Steuerberater-Kanzlei Schneider 2018
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