Der Bundesgerichtshof entschied, dass ein Taschenrechner der Regelung des § 23 Abs. 1a der Straßenverkehrsordnung (StVO) unterfällt, weil es sich um ein elektronisches Gerät im Sinne der Vorschrift handelt, das der Information dient. Am Steuer darf ein Taschenrechner daher nicht benutzt werden (Az. 4 StR 526/19).
In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Fall war ein Autofahrer vom Amtsgericht Lippstadt in Westfalen zu einer Geldbuße verurteilt worden, weil er während der Fahrt einen Taschenrechner bedient hatte.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Taschenrechner am Steuer nicht benutzt werden darf. Gesetzliche Grundlage der Entscheidung sei eine Änderung der Straßenverkehrsordnung aus dem Jahr 2017. Bis dahin war nur das Benutzen von Mobil- und Autotelefonen am Steuer ausdrücklich verboten. Die Neuregelung habe das Verbot auf alle elektronischen Geräte erweitert, die der Kommunikation, Information und Organisation dienen. Erfasst seien außerdem Geräte der Unterhaltungselektronik und Navigationsgeräte. Sie dürften vom Fahrzeugführer nur noch benutzt werden, wenn sie hierfür weder aufgenommen noch in der Hand gehalten werden. Auch dann dürfe der Fahrer den Blick nur kurz vom Verkehr abwenden oder er müsse eine Sprachsteuerung nutzen.
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Letzte Änderung: 16.08.2018 * © Steuerberater-Kanzlei Schneider 2018
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