Das Bundesfinanzministerium hat ein Schreiben zur Nutzungsdauer von Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung veröffentlicht. Die Finanzverwaltung ändert damit ihre Auffassung zur Nutzungsdauer von Computern und Software. Die bisher in der AfA-Tabelle für allgemeine Anlagegüter enthaltene Nutzungsdauer für Computer wird von drei Jahren auf ein Jahr herabgesetzt (Az. IV C 3 – S-2190 / 21 / 10002 :013).
Es findet erstmals Anwendung in Gewinnermittlungen für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2020 enden. In Gewinnermittlungen nach dem 31.12.2020 können die Grundsätze dieses Schreibens auch auf entsprechende Wirtschaftsgüter angewandt werden, die in früheren Wirtschaftsjahren angeschafft oder hergestellt wurden und bei denen eine andere als die einjährige Nutzungsdauer zugrunde gelegt wurde. Des Weiteren gilt für Wirtschaftsgüter des Privatvermögens, die zur Einkünfteerzielung verwendet werden, dies ab dem Veranlagungszeitraum 2021 entsprechend.
Im Schreiben wird erläutert, welche Wirtschaftsgüter der Begriff „Computerhardware“ umfasst und wie diese definiert sind.
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Letzte Änderung: 16.08.2018 * © Steuerberater-Kanzlei Schneider 2018
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